170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 78 Gemeindegesetz (GG) - Besondere Befugnisse der kantonalen Fachstelle
Allgemeine Bestimmungen - Finanzhaushalt
Art. 78 Gemeindegesetz (GG) · Besondere Befugnisse der kantonalen Fachstelle
1. Die zuständige kantonale Stelle berät und beaufsichtigt die Gemeinden im Bereich des Finanzhaushaltes.
2. Sie erlässt eine Arbeitshilfe, welche die Grundlagen des kommunalen Finanzhaushaltes darstellt und dessen Handhabung detailliert beschreibt.
3. Sie bewilligt
a) * ...
b) * Zweckänderungen von Zuwendungen Dritter und
c) weitere Abweichungen von den Vorschriften über den Finanzhaushalt, soweit die Abweichungen durch neue Formen der Verwaltungsführung begründet sind.