170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 77 Gemeindegesetz (GG) - Gemeinden ohne Budget
Allgemeine Bestimmungen - Finanzhaushalt
Art. 77 Gemeindegesetz (GG) · Gemeinden ohne Budget
1. Der Regierungsrat beschliesst das Budget und legt unter Berücksichtigung von Artikel 74 die Steueranlage fest, wenn das zuständige Gemeindeorgan das Budget bis zum 30. Juni des Rechnungsjahres nicht beschlossen hat. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.
2. Der Gemeinderat informiert die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt über das weitere Vorgehen, wenn das zuständige Organ das Budget bis Ende des Vorjahres nicht beschlossen hat.