Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.11 GGLCOLC CH-BE

Art. 76 Gemeindegesetz (GG) - Massnahmen des Regierungsrates

Allgemeine Bestimmungen - Finanzhaushalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 76 Gemeindegesetz (GG) · Massnahmen des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat legt kantonal letztinstanzlich das Budget und die Steueranlage der Gemeinde fest, wenn

a) der Bilanzfehlbetrag gemäss Budget das Mass von Artikel 74 Absatz 2 übersteigt,

b) die Gemeinde keinen oder einen ungenügenden Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 75 vorlegt oder

c) die Gemeinde einen Beschluss über das Budget oder die Steueranlage fasst, das dem nachgeführten Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen widerspricht.

2. Der Regierungsrat legt im Rahmen von Absatz 1 das Budget so fest, dass es ausgeglichen ist und der Bilanzfehlbetrag gemäss Artikel 74 Absatz 1 abgetragen wird. Er kann dazu die Einnahmen der Gemeinde erhöhen oder deren Ausgaben kürzen, soweit sich die Gemeinde nicht gegenüber Dritten verbindlich verpflichtet hat.

← Art. 75 Gemeindegesetz (GG) Zweck Art. 77 Gemeindegesetz (GG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →