170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 75 Gemeindegesetz (GG) - Sanierungsmassnahmen
Allgemeine Bestimmungen - Finanzhaushalt
Art. 75 Gemeindegesetz (GG) · Sanierungsmassnahmen
1. Weist die Gemeinde seit drei Jahren einen Bilanzfehlbetrag aus, erarbeitet sie vor dem Beschluss über das nächste Budget einen Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen.
2. Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen legt die Abtragung des Bilanzfehlbetrages innerhalb der Frist gemäss Artikel 74 Absatz 1 fest. Er ist der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen.