170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 74 Gemeindegesetz (GG) - Bilanzfehlbetrag
Allgemeine Bestimmungen - Finanzhaushalt
Art. 74 Gemeindegesetz (GG) · Bilanzfehlbetrag
1. Der Bilanzfehlbetrag muss innert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung abgetragen sein.
2. Der Bilanzfehlbetrag darf einen Drittel des ordentlichen Jahressteuerertrages nicht übersteigen.
3. Budgetiert die Gemeinde ein Defizit der Erfolgsrechnung, das nicht durch einen Bilanzüberschuss gedeckt werden kann, weist der Gemeinderat im Finanzplan aus, wie der Bilanzfehlbetrag auszugleichen ist. Der Finanzplan ist dem für die Beschlussfassung über das Budget zuständigen Organ und der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vorgängig zur Kenntnis zu bringen.