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Art. 73 Gemeindegesetz (GG) - Finanzhaushaltsgleichgewicht

Allgemeine Bestimmungen - Finanzhaushalt
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Art. 73 Gemeindegesetz (GG) · Finanzhaushaltsgleichgewicht

1. Das Budget ist so auszugestalten, dass der Finanzhaushalt ausgeglichen ist.

2. Ein Defizit der Erfolgsrechnung kann budgetiert werden, wenn es durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist oder wenn Aussicht auf Deckung gemäss Artikel 74 besteht.

3. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Abschreibungen.

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