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Art. 72 Gemeindegesetz (GG) - Rechnungsprüfung

Allgemeine Bestimmungen - Finanzhaushalt
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Art. 72 Gemeindegesetz (GG) · Rechnungsprüfung

1. Die Rechnungsprüfung wird von verwaltungsunabhängigen Revisorinnen oder Revisoren durchgeführt, die zur Prüfung der Gemeinderechnung befähigt sind.

2. Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Befähigung zur Rechnungsprüfung.

3. Die mit der Rechnungsprüfung befassten Personen sind der Gemeinde für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

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