170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 70 Gemeindegesetz (GG) - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen - Finanzhaushalt
Art. 70 Gemeindegesetz (GG) · Grundsatz
1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden. Er orientiert sich dabei am Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2).
2. Die Gemeinde sorgt für
a die sorgfältige Bewirtschaftung und sparsame Verwendung der öffentlichen Gelder,
b den Schutz vor Misswirtschaft und
c ein aussagekräftiges und vergleichbares Rechnungswesen.
3. Sie setzt die für ihre Verhältnisse angemessenen Führungsinstrumente ein.
4. Der Regierungsrat kann dazu Mindestvorschriften erlassen.