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Art. 70 Gemeindegesetz (GG) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen - Finanzhaushalt
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Art. 70 Gemeindegesetz (GG) · Grundsatz

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden. Er orientiert sich dabei am Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2).

2. Die Gemeinde sorgt für

a die sorgfältige Bewirtschaftung und sparsame Verwendung der öffentlichen Gelder,

b den Schutz vor Misswirtschaft und

c ein aussagekräftiges und vergleichbares Rechnungswesen.

3. Sie setzt die für ihre Verhältnisse angemessenen Führungsinstrumente ein.

4. Der Regierungsrat kann dazu Mindestvorschriften erlassen.

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