170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 69a Gemeindegesetz (GG) - Aufbewahrung und Archivführung
Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben
Art. 69a Gemeindegesetz (GG) · Aufbewahrung und Archivführung
1. Für die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Archivführung gelten die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die Archivierung.