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Art. 69a Gemeindegesetz (GG) - Aufbewahrung und Archivführung

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben
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Art. 69a Gemeindegesetz (GG) · Aufbewahrung und Archivführung

1. Für die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Archivführung gelten die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die Archivierung.

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