170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 69 Gemeindegesetz (GG) - Aufsicht und Information
Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben
Art. 69 Gemeindegesetz (GG) · Aufsicht und Information
1. Die Gemeinden beaufsichtigen Dritte, soweit diese für die Gemeinden eine Aufgabe erfüllen.
2. Die Gemeinden sorgen im Rahmen der übertragenen Aufgaben für eine angemessene Information und Finanzplanung durch die Dritten.