170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 68 Gemeindegesetz (GG) - Erfüllung durch Dritte
Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben
Art. 68 Gemeindegesetz (GG) · Erfüllung durch Dritte
1. Die Gemeinden ordnen die Zuständigkeit zur Übertragung von Aufgaben an Dritte in einem Reglement.
2. Art und Umfang der Übertragung sind in einem Reglement zu regeln, wenn diese
a) zur Einschränkung von Grundrechten führen kann,
b) eine bedeutende Leistung betrifft oder
c) zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.