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Art. 66 Gemeindegesetz (GG) - 2. Rechtliche Grundlagen

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben
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Art. 66 Gemeindegesetz (GG) · 2. Rechtliche Grundlagen

1. Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage in einem Reglement.

2. Das Reglement legt fest

a) Art und Umfang der zu erbringenden Leistung,

b) die Grundzüge der Organisation,

c) die betriebswirtschaftlichen Führungsgrundsätze und

d) die Finanzierungsgrundsätze.

3. Das Reglement bestimmt, inwieweit die Unternehmen den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden unterstehen.

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