170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 65 Gemeindegesetz (GG) - Gemeindeunternehmen 1. Ausgestaltung
Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben
Art. 65 Gemeindegesetz (GG) · Gemeindeunternehmen 1. Ausgestaltung
1. Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunternehmen (Anstalten) organisatorisch verselbständigen und sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstatten.
2. Die Gemeinden beaufsichtigen die Unternehmen.