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Art. 65 Gemeindegesetz (GG) - Gemeindeunternehmen 1. Ausgestaltung

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben
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Art. 65 Gemeindegesetz (GG) · Gemeindeunternehmen 1. Ausgestaltung

1. Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunternehmen (Anstalten) organisatorisch verselbständigen und sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstatten.

2. Die Gemeinden beaufsichtigen die Unternehmen.

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