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Art. 62 Gemeindegesetz (GG) - Grundlage

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben
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Art. 62 Gemeindegesetz (GG) · Grundlage

Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Erlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.

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