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Art. 61 Gemeindegesetz (GG) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben
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Art. 61 Gemeindegesetz (GG) · Grundsatz

1. Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen und die selbstgewählten Aufgaben.

2. Gemeindeaufgaben können alle Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich vom Bund, vom Kanton oder von anderen Organisationen erfüllt werden.

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