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Art. 6 Gemeindegesetz (GG) - Voraussetzung für finanzielle Beiträge

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenarbeit der Gemeinden
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Art. 6 Gemeindegesetz (GG) · Voraussetzung für finanzielle Beiträge

Ist die Erfüllung von Gemeinde- und Regionalaufgaben gemeinsam wirksamer oder kostengünstiger und liegt sie im öffentlichen Interesse, kann der Kanton seine finanziellen Beiträge daran von der Zusammenarbeit der Gemeinden abhängig machen.

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