170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 6 Gemeindegesetz (GG) - Voraussetzung für finanzielle Beiträge
Allgemeine Bestimmungen - Zusammenarbeit der Gemeinden
Art. 6 Gemeindegesetz (GG) · Voraussetzung für finanzielle Beiträge
Ist die Erfüllung von Gemeinde- und Regionalaufgaben gemeinsam wirksamer oder kostengünstiger und liegt sie im öffentlichen Interesse, kann der Kanton seine finanziellen Beiträge daran von der Zusammenarbeit der Gemeinden abhängig machen.