170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 59 Gemeindegesetz (GG) - 2. Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen - Rechtsetzung
Art. 59 Gemeindegesetz (GG) · 2. Zuständigkeit
Die Bussen werden von den in den Erlassen zu bezeichnenden Gemeindeorganen ausgesprochen.
Erhebt die beschuldigte Person gegen die Bussenverfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung Einspruch, so überweist die zuständige Stelle der Gemeinde die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft.