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Art. 59 Gemeindegesetz (GG) - 2. Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen - Rechtsetzung
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Art. 59 Gemeindegesetz (GG) · 2. Zuständigkeit

Die Bussen werden von den in den Erlassen zu bezeichnenden Gemeindeorganen ausgesprochen.

Erhebt die beschuldigte Person gegen die Bussenverfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung Einspruch, so überweist die zuständige Stelle der Gemeinde die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft.

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