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Art. 55 Gemeindegesetz (GG) - Vorprüfung

Allgemeine Bestimmungen - Rechtsetzung
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Art. 55 Gemeindegesetz (GG) · Vorprüfung

1. Das Organisationsreglement unterliegt der Vorprüfung durch die zuständige kantonale Stelle. Für die Vorprüfung wird keine Gebühr erhoben.

2. Nicht genehmigungspflichtige Erlasse können der zuständigen kantonalen Stelle zur Vorprüfung unterbreitet werden. Für die Vorprüfung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

3. ...

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