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Art. 53 Gemeindegesetz (GG) - Delegation

Allgemeine Bestimmungen - Rechtsetzung
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Art. 53 Gemeindegesetz (GG) · Delegation

1. Die Stimmberechtigten können eigene Rechtsetzungsbefugnisse an das Parlament oder an den Gemeinderat und Rechtsetzungsbefugnisse des Parlaments an den Gemeinderat delegieren.

2. Die Delegation muss auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt sein. Unzulässig ist die Delegation grundlegender und wichtiger Rechtssätze.

3. Der Gemeinderat kann seine Rechtsetzungsbefugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn ein Reglement dazu ermächtigt oder wenn der zu ordnende Gegenstand von untergeordneter Bedeutung ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2014 191 · be (Art. 53 Abs. 2 GG)
Municipal Council Zoning Modification Authority Upheld
Cited in the reasoning as corresponding to Art. 69 Abs. 4 KV regarding the exclusion of delegating fundamental/important norms to communal organs.