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Art. 52 Gemeindegesetz (GG) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen - Rechtsetzung
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Art. 52 Gemeindegesetz (GG) · Zuständigkeit

1. Die Gemeinden regeln die Rechtsetzungszuständigkeit ihrer Organe im Rahmen des übergeordneten Rechts.

2. Soweit das Organisationsreglement oder das übergeordnete Recht nichts vorsehen, sind die Stimmberechtigten oder, wo ein solches besteht, das Gemeindeparlament zur Rechtsetzung zuständig.

3. Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann der Gemeinderat die Änderung selber beschliessen.

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