Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.11 GGLCOLC CH-BE

Art. 50 Gemeindegesetz (GG) - Grundsatz der Selbstgesetzgebung

Allgemeine Bestimmungen - Rechtsetzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 50 Gemeindegesetz (GG) · Grundsatz der Selbstgesetzgebung

1. Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten Rechts die für ihre Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorschriften.

2. Die Erlasse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlamentes heissen Reglemente.

3. Die Erlasse des Gemeinderates und der ihm untergeordneten Organe heissen Verordnungen.

← Art. 49i Gemeindegesetz (GG) Zweck Art. 51 Gemeindegesetz (GG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →