170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 50 Gemeindegesetz (GG) - Grundsatz der Selbstgesetzgebung
Allgemeine Bestimmungen - Rechtsetzung
Art. 50 Gemeindegesetz (GG) · Grundsatz der Selbstgesetzgebung
1. Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten Rechts die für ihre Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorschriften.
2. Die Erlasse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlamentes heissen Reglemente.
3. Die Erlasse des Gemeinderates und der ihm untergeordneten Organe heissen Verordnungen.