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Art. 5 Gemeindegesetz (GG) - Grundsatz der Freiwilligkeit

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenarbeit der Gemeinden
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Art. 5 Gemeindegesetz (GG) · Grundsatz der Freiwilligkeit

1. Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung von Gemeinde- oder Regionalaufgaben zusammenschliessen.

2. Gemeinden, die in verschiedenen Bereichen als Regionen oder Agglomerationen zusammenarbeiten oder eine Zusammenarbeit beabsichtigen, schliessen einen Zusammenarbeitsvertrag.

3. Der Vertrag bestimmt

a die Gemeinden, welche an der Region oder Agglomeration beteiligt sind (Gesamtperimeter),

b die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, deren Rechtsform und die daran jeweils beteiligten Gemeinden,

c die Grundzüge der Organisation sowie die Art und den Umfang der eingesetzten Mittel.

4. Der Zusammenarbeitsvertrag wird dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.

5. Die zuständigen kantonalen Stellen beraten und unterstützen die Gemeinden nach Bedarf.

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