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Art. 4l Gemeindegesetz (GG) - 3. Sonderbeitrag

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenschluss von Gemeinden
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Art. 4l Gemeindegesetz (GG) · 3. Sonderbeitrag

1. Der Grosse Rat kann mit der Anordnung eines Gemeindezusammenschlusses nach Artikel 4i einen Sonderbeitrag zur Milderung der finanziellen Mehrbelastung der neuen Gemeinde bewilligen.

2. Die Ausgabenbefugnisse des Volks werden für die Bewilligung eines Sonderbeitrags dem Grossen Rat übertragen.

3. Ein Sonderbeitrag wird zusätzlich zur Finanzhilfe nach dem Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) gewährt und der Erfolgsrechnung belastet.

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