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Art. 4k Gemeindegesetz (GG) - 2. Form

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenschluss von Gemeinden
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Art. 4k Gemeindegesetz (GG) · 2. Form

1. Der Beschluss des Grossen Rats über die Anordnung eines Gemeindezusammenschlusses unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

2. Der Regierungsrat erlässt die für die Organisation der neuen Gemeinde nötigen Bestimmungen durch Verordnung. Die Verordnung ist zu befristen.

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