Art. 4i Gemeindegesetz (GG) - Anordnung von Gemeindezusammenschlüssen durch den Grossen Rat 1. Voraussetzungen
Art. 4i Gemeindegesetz (GG) · Anordnung von Gemeindezusammenschlüssen durch den Grossen Rat 1. Voraussetzungen
1. Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn eine Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben dauerhaft selbstständig zu erfüllen, weil sie
a wiederholt einen Bilanzfehlbetrag ausweist und keine Aussicht auf eine mittelfristig realisierbare Sanierung besteht,
b ihre Handlungsfähigkeit infolge dauernder Vakanz von wichtigen Ämtern oder Verwaltungsstellen nicht sicherstellen kann oder
c die Vorgaben des Bundes, des Kantons oder der Landeskirche für die Erfüllung wichtiger Gemeindeaufgaben über längere Zeit nicht erfüllt.
2. Er berücksichtigt bei der Anordnung eines Gemeindezusammenschlusses nach Absatz 1 insbesondere die geografischen, historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sowie bestehende Zusammenarbeitsverhältnisse der betroffenen Gemeinden.
3. Er kann auf Antrag des Regierungsrates den Zusammenschluss von mehr als zwei Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn die Mehrheit der betroffenen Gemeinden und der Stimmenden dem Zusammenschluss zuvor in einer Abstimmung zugestimmt haben.
4. Die betroffenen Gemeinden und die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten weiteren Kreise sind vorher anzuhören.