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Art. 4h Gemeindegesetz (GG) - Genehmigung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenschluss von Gemeinden
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Art. 4h Gemeindegesetz (GG) · Genehmigung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung eines Gemeindezusammenschlusses, dem die beteiligten Gemeinden zugestimmt haben (freiwilliger Zusammenschluss).

2. Er erteilt die Genehmigung, wenn der Zusammenschluss rechtmässig ist und keine übergeordneten kantonalen Interessen entgegenstehen. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.

3. Stimmt der Regierungsrat einem freiwilligen Zusammenschluss nicht zu, entscheidet der Grosse Rat über die Genehmigung. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

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