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Art. 4g Gemeindegesetz (GG) - Organisationsreglement

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenschluss von Gemeinden
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Art. 4g Gemeindegesetz (GG) · Organisationsreglement

Im Fall eines Zusammenschlusses in Form der Kombinationsfusion ist vor dem Zusammenschluss das Organisationsreglement für die neue Gemeinde zu erlassen.

Liegt zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses kein genehmigtes Organisationsreglement für die neue Gemeinde vor, wird es ersatzweise durch den Regierungsrat erlassen.

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