Art. 4e Gemeindegesetz (GG) - Fusionsvertrag
Art. 4e Gemeindegesetz (GG) · Fusionsvertrag
1. Die Stimmberechtigten der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden entscheiden über den Zusammenschluss im Rahmen der Abstimmung über den Fusionsvertrag.
2. Der Fusionsvertrag enthält die für den Vollzug des Zusammenschlusses nötigen Regelungen. Er regelt insbesondere
a) den Zeitpunkt des Zusammenschlusses,
b) den Namen und die Grenzen der neuen Gemeinde,
c) die Grundzüge der Organisation der neuen Gemeinde,
d) die Beschlussfassung über das erste Budget für die neue Gemeinde,
e) die Beschlussfassung über ein allfälliges Fusionsreglement (Art. 4f).
3. Er regelt im Fall eines Zusammenschlusses in Form der Kombinationsfusion überdies
a) die Beschlussfassung über das Organisationsreglement für die neue Gemeinde,
b) die Einsetzung der Organe der neuen Gemeinde.