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Art. 4d Gemeindegesetz (GG) - Wirkung des Zusammenschlusses

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenschluss von Gemeinden
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Art. 4d Gemeindegesetz (GG) · Wirkung des Zusammenschlusses

Mit dem Zusammenschluss werden die Gemeinden, die von einer anderen aufgenommen werden, und die Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen, aufgehoben.

Die durch den Zusammenschluss erweiterte oder neu entstandene Gemeinde (neue Gemeinde) tritt im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten der aufgehobenen Gemeinden deren Rechtsnachfolge an (Universalsukzession). Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen mit Dritten.

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