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Art. 4c Gemeindegesetz (GG) - Arten von Gemeindezusammenschlüssen

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenschluss von Gemeinden
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Art. 4c Gemeindegesetz (GG) · Arten von Gemeindezusammenschlüssen

1. Gleichartige Gemeinden können sich zusammenschliessen, indem

a) eine oder mehrere Gemeinden von einer anderen Gemeinde aufgenommen werden (Absorptionsfusion),

b) sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen (Kombinationsfusion).

2. Zusammenschlüsse von Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden sowie von Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden zu einer Kirchgemeinde sind zulässig.

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