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Art. 4b Gemeindegesetz (GG) - Förderung von Gemeindezusammenschlüssen

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenschluss von Gemeinden
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Art. 4b Gemeindegesetz (GG) · Förderung von Gemeindezusammenschlüssen

1. Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. Er kann dazu insbesondere finanzielle Mittel einsetzen.

2. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz

a) unterstützt und berät zusammenlegungswillige Gemeinden,

b) kann Gemeindezusammenschlüsse vorschlagen,

c) nimmt soweit nötig Abklärungen im Hinblick auf einen Gemeindezusammenschluss vor.

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