170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 49h Gemeindegesetz (GG) - Beilagen
Allgemeine Bestimmungen - Amtliche Bekanntmachungen - Amtliche Anzeiger
Art. 49h Gemeindegesetz (GG) · Beilagen
1. Die amtlichen Anzeiger dürfen lose Beilagen enthalten.
2. Für diese gelten die inhaltlichen Vorschriften des nichtamtlichen Teils gemäss Artikel 49f Absätze 2 und 3.