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Art. 49h Gemeindegesetz (GG) - Beilagen

Allgemeine Bestimmungen - Amtliche Bekanntmachungen - Amtliche Anzeiger
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Art. 49h Gemeindegesetz (GG) · Beilagen

1. Die amtlichen Anzeiger dürfen lose Beilagen enthalten.

2. Für diese gelten die inhaltlichen Vorschriften des nichtamtlichen Teils gemäss Artikel 49f Absätze 2 und 3.

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