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Art. 49f Gemeindegesetz (GG) - Nichtamtlicher Teil

Allgemeine Bestimmungen - Amtliche Bekanntmachungen - Amtliche Anzeiger
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Art. 49f Gemeindegesetz (GG) · Nichtamtlicher Teil

1. Der nichtamtliche Teil ist vom amtlichen Teil klar zu trennen.

2. Verboten sind meinungsbildende Textbeiträge und Kommentare sowie Inserate und übrige Textbeiträge, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden, diskriminierend oder unsittlich sind.

3. Zulässig sind Textbeiträge der Gemeindebehörden, die der Wahrnehmung ihres Informationsauftrags gemäss Artikel 26 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG) dienen.

4. Die Anzeigerträgerschaften legen die Kosten von Veröffentlichungen im nichtamtlichen Teil fest.

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