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Art. 49e Gemeindegesetz (GG) - Amtlicher Teil

Allgemeine Bestimmungen - Amtliche Bekanntmachungen - Amtliche Anzeiger
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Art. 49e Gemeindegesetz (GG) · Amtlicher Teil

1. Im amtlichen Teil dürfen ausschliesslich amtliche Bekanntmachungen von Behörden im Sinn von Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) sowie des Bundes veröffentlicht werden.

2. ...

3. Die Anzeigerträgerschaften regeln die Kosten für die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinden.

4. Die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Behörden der Landeskirchen, des Kantons und des Bundes erfolgt entgeltlich. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen der Anzeigerträgerschaften.

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