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Art. 49d Gemeindegesetz (GG) - Herausgabe und Vertrieb

Allgemeine Bestimmungen - Amtliche Bekanntmachungen - Amtliche Anzeiger
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Art. 49d Gemeindegesetz (GG) · Herausgabe und Vertrieb

1. Die Herausgabe der amtlichen Anzeiger ist Aufgabe der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden.

2. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden können gemeinsam einen amtlichen Anzeiger für mehrere Gemeinden derselben Verwaltungsregion herausgeben.

3. Die amtlichen Anzeiger können zusätzlich zum amtlichen einen nichtamtlichen Teil enthalten.

4. Sie sind allen Betrieben und Haushaltungen im Verteilgebiet mit Ausnahme von Ferien- und Zweitwohnungen kostenlos zuzustellen, wobei sie auch als lose Beilage zu einer Tages- oder Wochenzeitung vertrieben werden können.

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