170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 49c Gemeindegesetz (GG) - Wirkung der Veröffentlichung und Einsichtnahme
Allgemeine Bestimmungen - Amtliche Bekanntmachungen
Art. 49c Gemeindegesetz (GG) · Wirkung der Veröffentlichung und Einsichtnahme
1. Der Inhalt der in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen gilt als bekannt.
2. Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre amtlichen Bekanntmachungen des laufenden und des vorausgegangenen Jahres kostenlos eingesehen werden können.
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