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Art. 49c Gemeindegesetz (GG) - Wirkung der Veröffentlichung und Einsichtnahme

Allgemeine Bestimmungen - Amtliche Bekanntmachungen
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Art. 49c Gemeindegesetz (GG) · Wirkung der Veröffentlichung und Einsichtnahme

1. Der Inhalt der in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen gilt als bekannt.

2. Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre amtlichen Bekanntmachungen des laufenden und des vorausgegangenen Jahres kostenlos eingesehen werden können.

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