Art. 49b Gemeindegesetz (GG) - Grundsätze
Art. 49b Gemeindegesetz (GG) · Grundsätze
1. Die amtlichen Publikationsorgane für die amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinden sind
a) die amtlichen Anzeiger für die gedruckte Form,
b) die über das Internet zugängliche Publikationsplattform für die elektronische Form.
2. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden verwenden ein amtliches Publikationsorgan gemäss Absatz 1, wobei sie den amtlichen Anzeiger (Bst. a) oder die Publikationsplattform (Bst. b) oder auch beide als ihre amtlichen Publikationsorgane bestimmen können.
3. Erfolgt die Veröffentlichung in beiden amtlichen Publikationsorganen, ist die Bekanntmachung in gedruckter Form massgebend.
4. Die zusätzliche Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen in weiteren Publikationsorganen ist zulässig, aber nicht massgebend.
5. Die amtlichen Bekanntmachungen der übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften gemäss Artikel 2 Absatz 1 erfolgen in dem für die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden im betreffenden Gebiet massgebenden amtlichen Publikationsorgan. Die zusätzliche Veröffentlichung im anderen amtlichen Publikationsorgan und in weiteren Publikationsorganen ist zulässig.