170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 48 Gemeindegesetz (GG) - Interessenbindung, Äusserungsrecht
Allgemeine Bestimmungen - Organe - Ausstand, Protokoll, Rügepflicht
Art. 48 Gemeindegesetz (GG) · Interessenbindung, Äusserungsrecht
1. Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.
2. Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.