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Art. 48 Gemeindegesetz (GG) - Interessenbindung, Äusserungsrecht

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Ausstand, Protokoll, Rügepflicht
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Art. 48 Gemeindegesetz (GG) · Interessenbindung, Äusserungsrecht

1. Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.

2. Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

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