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Art. 44 Gemeindegesetz (GG) - 3. Wahl durch ein Organ

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Vertretung der Minderheiten
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Art. 44 Gemeindegesetz (GG) · 3. Wahl durch ein Organ

1. Wird ein Organ von einem andern gewählt, bestimmt sich der Vertretungsanspruch der Minderheit im zu wählenden Organ aufgrund der Parteistimmenzahl, die sie anlässlich der letzten Neubestellung des Wahlorgans erzielt hat, bei deren Fehlen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Wahlorgan zu dessen Gesamtsitzzahl.

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