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Art. 43 Gemeindegesetz (GG) - 2. Berechnung

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Vertretung der Minderheiten
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Art. 43 Gemeindegesetz (GG) · 2. Berechnung

1. Der Anspruch der Minderheit berechnet sich für jedes zu besetzende Organ gemäss der Formel

(M x S) : W

2. Diese Formel wird wie folgt angewendet

a) Bei geheimen Wahlen bedeuten

1. M die Zahl der von der Minderheit erzielten Parteistimmen,

2. S für Erneuerungs- und Ersatzwahlen die Gesamtzahl der Mitglieder des zu wählenden Organs mit Einschluss seines Präsidiums,

3. W die Zahl der eingelangten Wahlzettel; die leeren und die ungültigen Wahlzettel fallen ausser Betracht.

b) Bei offenen Wahlen bedeuten

1. M die Stimmen der Minderheitenkandidatin oder des Minderheitenkandidaten oder, bei mehreren Kandidaturen der Minderheit, den Durchschnitt der erzielten Stimmen,

2. S für Erneuerungs- und Ersatzwahlen die Gesamtzahl der Mitglieder des zu wählenden Organs mit Einschluss seines Präsidiums,

3. W die Zahl der an der Wahl teilnehmenden Stimmberechtigten.

3. Ergibt die Rechnung so hat die Minderheit Anspruch auf

- wenigstens 1,40 bis 2,80: 1 Sitz

- wenigstens 2,81 bis 4,20: 2 Sitze

- wenigstens 4,21 bis 5,70: 3 Sitze

- wenigstens 5,71 bis 7,20: 4 Sitze

- wenigstens 7,21 bis 8,70: 5 Sitze

- wenigstens 8,71 bis 10,20: 6 Sitze

- und so fort.

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