Art. 43 Gemeindegesetz (GG) - 2. Berechnung
Art. 43 Gemeindegesetz (GG) · 2. Berechnung
1. Der Anspruch der Minderheit berechnet sich für jedes zu besetzende Organ gemäss der Formel
(M x S) : W
2. Diese Formel wird wie folgt angewendet
a) Bei geheimen Wahlen bedeuten
1. M die Zahl der von der Minderheit erzielten Parteistimmen,
2. S für Erneuerungs- und Ersatzwahlen die Gesamtzahl der Mitglieder des zu wählenden Organs mit Einschluss seines Präsidiums,
3. W die Zahl der eingelangten Wahlzettel; die leeren und die ungültigen Wahlzettel fallen ausser Betracht.
b) Bei offenen Wahlen bedeuten
1. M die Stimmen der Minderheitenkandidatin oder des Minderheitenkandidaten oder, bei mehreren Kandidaturen der Minderheit, den Durchschnitt der erzielten Stimmen,
2. S für Erneuerungs- und Ersatzwahlen die Gesamtzahl der Mitglieder des zu wählenden Organs mit Einschluss seines Präsidiums,
3. W die Zahl der an der Wahl teilnehmenden Stimmberechtigten.
3. Ergibt die Rechnung so hat die Minderheit Anspruch auf
- wenigstens 1,40 bis 2,80: 1 Sitz
- wenigstens 2,81 bis 4,20: 2 Sitze
- wenigstens 4,21 bis 5,70: 3 Sitze
- wenigstens 5,71 bis 7,20: 4 Sitze
- wenigstens 7,21 bis 8,70: 5 Sitze
- wenigstens 8,71 bis 10,20: 6 Sitze
- und so fort.