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Art. 41 Gemeindegesetz (GG) - Vorschlagsrecht

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Vertretung der Minderheiten
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Art. 41 Gemeindegesetz (GG) · Vorschlagsrecht

1. Die Minderheiten können ihre Vertreterinnen und Vertreter selber vorschlagen. Die Mehrheit kann einen Doppelvorschlag verlangen.

2. Minderheiten können Vertretungsansprüche anmelden oder grössere als die bisherigen Vertretungen beanspruchen, wenn

a) ordentliche Erneuerungswahlen stattfinden oder

b) sich alle Wählergruppen an Ersatzwahlen beteiligen können.

3. Der Minderheit steht für den Ersatz ihrer Vertretung während der Amtsdauer das alleinige Vorschlagsrecht zu. Macht sie davon keinen Gebrauch, wird das Vorschlagsrecht für alle Wählergruppen frei.

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