170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 4 Gemeindegesetz (GG) - Bestand, Gebiet, Vermögen
Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
Art. 4 Gemeindegesetz (GG) · Bestand, Gebiet, Vermögen
1. Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2. Der Regierungsrat kann durch Beschluss eine Gemeinde bilden, aufheben oder ihr Gebiet verändern. Er hört die betroffenen Gemeinden vorher an.
3. Stimmt der Regierungsrat der Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets einer Gemeinde nicht zu, entscheidet der Grosse Rat.
4. Die Aufhebung oder die Veränderung des Gebiets einer Gemeinde bedarf ihrer Zustimmung. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Grossen Rates zur Anordnung von Gemeindezusammenschlüssen gemäss Artikel 4i.