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Art. 39 Gemeindegesetz (GG) - Anwendungsbereich

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Vertretung der Minderheiten
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Art. 39 Gemeindegesetz (GG) · Anwendungsbereich

1. Der Minderheitenschutz gilt für Mehrheitswahlen von Gemeindeparlament, Gemeinderat und Kommissionen.

2. Der Minderheitenschutz findet keine Anwendung auf Wahlen

a) von Delegierten in Gemeindeverbände, wenn er von der Gemeinde durch ein Reglement ausgeschlossen ist,

b) in Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden.

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