170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 39 Gemeindegesetz (GG) - Anwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen - Organe - Vertretung der Minderheiten
Art. 39 Gemeindegesetz (GG) · Anwendungsbereich
1. Der Minderheitenschutz gilt für Mehrheitswahlen von Gemeindeparlament, Gemeinderat und Kommissionen.
2. Der Minderheitenschutz findet keine Anwendung auf Wahlen
a) von Delegierten in Gemeindeverbände, wenn er von der Gemeinde durch ein Reglement ausgeschlossen ist,
b) in Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden.