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Art. 37 Gemeindegesetz (GG) - Verwandtenausschluss

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Einsetzung
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Art. 37 Gemeindegesetz (GG) · Verwandtenausschluss

1. Dem Gemeinderat dürfen nicht gleichzeitig angehören

a Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,

b voll- und halbbürtige Geschwister;

c Ehepaare und

d **\*** Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben.

2. Nicht in ein Rechnungsprüfungsorgan wählbar ist, wer in gerader Linie verwandt oder verschwägert, voll- oder halbbürtig verschwistert, verheiratet, durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist mit

a einem Mitglied des Gemeinderates,

b einem Mitglied einer Kommission oder

c einer Vertreterin oder einem Vertreter des Gemeindepersonals.

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