170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 37 Gemeindegesetz (GG) - Verwandtenausschluss
Allgemeine Bestimmungen - Organe - Einsetzung
Art. 37 Gemeindegesetz (GG) · Verwandtenausschluss
1. Dem Gemeinderat dürfen nicht gleichzeitig angehören
a Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
b voll- und halbbürtige Geschwister;
c Ehepaare und
d **\*** Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben.
2. Nicht in ein Rechnungsprüfungsorgan wählbar ist, wer in gerader Linie verwandt oder verschwägert, voll- oder halbbürtig verschwistert, verheiratet, durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist mit
a einem Mitglied des Gemeinderates,
b einem Mitglied einer Kommission oder
c einer Vertreterin oder einem Vertreter des Gemeindepersonals.