Art. 36 Gemeindegesetz (GG) - Unvereinbarkeit
Art. 36 Gemeindegesetz (GG) · Unvereinbarkeit
1. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einem Gemeindeparlament, im Gemeinderat oder in einer Kommission mit Entscheidbefugnis sind
a die Mitgliedschaft im Regierungsrat,
b die Ämter der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters sowie deren Stellvertretungen,
c alle Beschäftigungen durch die Gemeinde, die diesen Organen unmittelbar untergeordnet sind und deren Umfang das Minimum der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge erreicht.
2. Personen, die Mitglied von Rechnungsprüfungsorganen sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, einer Kommission oder dem Gemeindepersonal angehören.
3. In Einwohnergemeinden und in gemischten Gemeinden dürfen die Mitglieder des Gemeinderates nicht gleichzeitig dem Parlament angehören.
4. Die Gemeinden können im Organisationsreglement weitere Unvereinbarkeiten festlegen.