Art. 35 Gemeindegesetz (GG) - Wählbarkeit
Art. 35 Gemeindegesetz (GG) · Wählbarkeit
1. Wählbar sind
a. in den Gemeinderat, in das Gemeindeparlament, in das Präsidium und das Vizepräsidium der Gemeindeversammlung die in der Gemeinde Stimmberechtigten,
b. in Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in eidgenössischen Angelegenheiten Stimmberechtigten,
c. in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen.
2. Das Organisationsreglement kann die Wählbarkeit von Kommissionsmitgliedern auf die Stimmberechtigten beschränken.
3. Das Organisationsreglement kann die Wiederwählbarkeit einschränken, jedoch nicht für mehr als eine Amtsdauer.
4. Die Wählbarkeit von Mitgliedern des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates, des Rechnungsprüfungsorgans und von Kommissionen sowie die Wählbarkeit des Präsidiums und des Vizepräsidiums der Gemeindeversammlung darf nicht durch Höchstaltersgrenzen beschränkt werden.
5. Das Reglement kann für Jugendparlamente angemessene Höchst- und Mindestaltersgrenzen festlegen.