170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 34 Gemeindegesetz (GG) - Amtsdauer
Allgemeine Bestimmungen - Organe - Einsetzung
Art. 34 Gemeindegesetz (GG) · Amtsdauer
1. Die Gemeinden legen die Amtsdauer ihrer Organe fest, soweit diese auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt werden.
2. Die Amtsdauer darf sechs Jahre nicht überschreiten.