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Art. 34 Gemeindegesetz (GG) - Amtsdauer

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Einsetzung
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Art. 34 Gemeindegesetz (GG) · Amtsdauer

1. Die Gemeinden legen die Amtsdauer ihrer Organe fest, soweit diese auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt werden.

2. Die Amtsdauer darf sechs Jahre nicht überschreiten.

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