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Art. 33 Gemeindegesetz (GG) - Wahlverfahren

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Einsetzung
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Art. 33 Gemeindegesetz (GG) · Wahlverfahren

1. Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Wahlverfahrens im Organisationsreglement im Rahmen des übergeordneten Rechts selbst.

2. Soweit dieses Gesetz oder das kommunale Recht keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte.

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