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Art. 30 Gemeindegesetz (GG) - Delegation von Entscheidbefugnissen

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Kommissionen
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Art. 30 Gemeindegesetz (GG) · Delegation von Entscheidbefugnissen

1. Das Organisationsreglement bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Kommissionen für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständige Entscheidbefugnisse verleihen kann.

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