170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 30 Gemeindegesetz (GG) - Delegation von Entscheidbefugnissen
Allgemeine Bestimmungen - Organe - Kommissionen
Art. 30 Gemeindegesetz (GG) · Delegation von Entscheidbefugnissen
1. Das Organisationsreglement bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Kommissionen für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständige Entscheidbefugnisse verleihen kann.