170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 3 Gemeindegesetz (GG) - Autonomie
Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
Art. 3 Gemeindegesetz (GG) · Autonomie
1. Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und eidgenössische Recht bestimmt.
2. Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.