Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.11 GGLCOLC CH-BE

Art. 3 Gemeindegesetz (GG) - Autonomie

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gemeindegesetz (GG) · Autonomie

1. Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und eidgenössische Recht bestimmt.

2. Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.

← Art. T2-1 Gemeindegesetz (GG) Zweck Art. 4 Gemeindegesetz (GG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →